ZUSÄTZLICHE WICHTIGE HINWEISE
A. Hinweise zu Google Analytics
Vorgaben zum Datenschutz bei Google Analytics und Universal Analytics.
Bitte beachten Sie beim Einsatz von Google Analytics die Vorgaben der Aufsichtsbehörden:
http://www.lfd.niedersachsen.de/themen/internet/google_analytics/google-analytics-google-setzt-forderungen-der-aufsichtsbehoerden-um–98936.html
*Wenn die Website auch von Browsern aufgerufen werden soll, die ein reguläres Opt-out nicht ermöglichen, insbesondere bei mobilen Web-Apps, mobilen Ansichten von Websites sowie mobilen Apps, ist eine eigene Widerspruchslösung zu implementieren. Diese sollte laut Forderung der Aufsichtsbehörden den Schalter “ga-disable-UA-XXXXXX-Y” (XXXXXX-Y ist hierbei durch Ihre GA-ID zu ersetzen) verwenden, durch den Tracking programmgesteuert unterbunden wird. Dabei ist zu beachten, dass das Script auf jeder getrackten Seite eingebunden werden muss, da nur so bei jedem Seitenabruf geprüft wird, ob ein Opt-out vorlag. Demgegenüber ist es ausreichend, den html-Link zum Opt-out auf der Seite der Datenschutzerklärung zu platzieren. Informationen stellt Google unter https://developers.google.com/analytics/devguides/collection bereit.
*Aktivierung der Anonymisierungsfunktion, durch die die IP-Adresse direkt nach Erhebung automatisiert gekürzt wird. Für viele Website-Systeme, wie WordPress, gibt es spezielle Plug-ins, mit der die Anforderung einfach umgesetzt werden kann.
Nähere Informationen dazu erhalten SIe hier:
https://support.google.com/analytics/answer/2763052?hl=de
*Abschluss eines Vertrages zur Auftragsverarbeitung mit Google.
Nähere Informationen dazu finden Sie hier:
https://support.google.com/analytics/answer/3379636
*Die Aufsichtsbehörden verlangten zudem, dass alle Altdaten, die vor Umsetzung dieser Anforderungen erhoben wurden, zu löschen waren. Letztere Anforderung ist nur über die wenig praktikable Lösung umzusetzen, das bestehende Google-Analytics-Profil bzw. die Web-Property-ID zu löschen.